Ihr erfahrener Verteidiger im Drogenstrafrecht – BtMG

Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Ihnen liegt ein Strafbefehl oder eine Anklage vor?

Aufgrund der erheblichen Strafandrohungen kann eine Verurteilung für den Betroffenen existenzvernichtende Folgen haben. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen Besitz, Handel oder Einfuhr von Betäubungsmitteln geführt wird, gilt ganz besondere im Bereich des BtMG, sich nicht durch ungeschickte Formulierungen selbst zu belasten. Es ist Ihnen dringend zu raten, zu den Tatvorwürfen zu schweigen und einen erfahrenden Verteidiger mit Schwerpunkt des Betäubungsmittelrechts mit der Akteneinsicht und Verteidigung zu beauftragen. Dann kann die Verteidigungsstrategie festgelegt werden.

Ihnen sollte beim Umgang z.B. mit Cannabis klar sein, dass nach dem Gesetz der Besitz genauso strafbar ist wie das Handeln.

Wer z.B. eine „nicht geringe Menge“ Cannabis besitzt dem droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Wer diese sogar einführt, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht. Das Dealen mit einer „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel ist mit noch höherer Strafe belegt.

Ferner sollte Ihnen bewusst sein, dass bei Fahrten unter Drogeneinfluss Ihr Führerschein entzogen werden kann und dies auch ohne strafrechtliche Verurteilung.

Durch meine über 20jährige Tätigkeit als BtM-Anwalt in Braunschweig kann ich Ihnen eine engagierte Strafverteidigung – unter Umständen auch als Pflichtverteidiger – anbieten und mit Ihnen Verteidigungsstrategien erarbeiten, die das Gesamtbild mit allen Chancen und Risiken beleuchtet und für Sie erfolgreich genutzt werden kann, damit das Strafmaß so gering wie möglich ausfallen kann.

Kontaktieren Sie mich, bevor Sie in einer Vernehmung eine Aussage machen, damit ich Ihre Ermittlungsakte einsehen kann. Es liegt auf der Hand, dass die Planung der für Sie besten Verteidigungsstrategien regelmäßig erst nach Akteneinsicht vorgenommen werden kann. Beschränken Sie Ihr Recht nicht selbst, indem Sie diese Möglichkeit ungenutzt lassen, sondern nutzen Sie meine Erfahrung, welche ich in Braunschweig in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich Drogenstrafrecht bereits erfolgreich unter Beweis stellen konnte.

Welche Stoffe und Zubereitungen vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden, lässt sich den Anlagen I bis III des Gesetzes entnehmen (§ 1 Abs. 1 BtMG).

  • In Anlage I des BtMG sind verkehrsfähige Betäubungsmittel aufgeführt
  • In Anlage II des BtMG sind verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgeführt und
  • in Anlage III die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel.

Die Anlagen sind umfangreich, von einer Auflistung ist hier daher abgesehen worden, da dies nicht zur Übersichtlichkeit beiträgt.

Als Drogenarten gelten unter anderem:

  • Cannabis und Marihuana (Cannabinoide und THC)
  • Heroin (Opiate)
  • Codein (Opiate)
  • Tramadol (Opiate)
  • Kokain (Stimulans)
  • Crack (Stimulans)
  • LSD (Indolalkaloide)
  • Speed (Amphetamine)
  • Ecstasy (Amphetamine)
  • Crytal Meth (N-Methylamphetamin)
  • Synthetische Drogen (Designerdrogen)
  • Magic Mushrooms

In Ihrer Vorladung oder Ihrem Strafbefehl sind Paragrafen angegeben und Sie wissen nicht, was Ihnen zur Last gelegt wird und was auf Sie zukommen könnte?

1. Grundnorm: § 29 Abs. 1 BtMG

Hierunter fallen die Grundumgangsformen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, wie z. B. der Anbau, Besitz, Handeltreiben etc. Wenn keine weiteren relevanten besonderen Umstände hinzutreten, kann der Strafrichter aus einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren schöpfen.

(Anmerkung:Besitz liegt nicht vor, wenn man die Drogen konsumiert. Der Besitzwille muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Wenn Sie also Drogen erhalten und sofort konsumiert haben, liegt kein Besitz vor. Wenn weitere Anhaltspunkte fehlen, deuten leere Päckchen mit Anhaftungen auf einen sofortigen Konsum hin. Sollte man gegen Sie dennoch ein Ermittlungs- oder Strafverfahren führen, sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger im Bereich Drogenstrafrecht / BtMG beauftragen.)

2. Besonders schwere Fälle: § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BtMG

Hier hat der Gesetzgeber die sog. besonders schweren Fälle des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter eine höhere Strafdrohung gestellt. In der Regel ist hier gewerbsmäßiges Handeln oder eine Gesundheitsgefährdung erforderlich. Hier reicht der Strafrahmen von ein Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nunmehr ausgeschlossen.

3. Besonders kriminelle Begehungsformen: §§ 29a, 30 und 30a BtMG

Hier erfasst der Gesetzgeber Fälle, in denen ein bandenmäßiger Verkehr, gewerbsmäßiger Handel mit BtM in nicht geringer Menge, BtM-Verkehr zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, Einfuhr in nicht geringer Menge, leichtfertige Todesverursachung usw. Gegenstand des Tatvorwurfs sind. Die Strafdrohung reicht hier von einem bzw. zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. § 30a BtMG sieht sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor.

4. Minder schwere Fälle

Da die Strafdrohungen erheblich sind, hat der Gesetzgeber minder schwere Fälle in das Gesetz mit aufgenommen, die eine Strafrahmenverschiebung auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bzw. von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsehen. Wann ein minder schwerer Fall angenommen werden kann ist einzelfallabhängig und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

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